Stalking – auch im Internet

Bereits im Beitrag zum Thema „notorisch“ streiften wir den begriff „stalking„. Heute wollen wir uns dieses Begriffes etwas genauer annehmen.

Unter dem englischen Begriff Stalking (engl. „pirschen“, „sich anschleichen“ – deutsch: nachstellen) wird im Sprachgebrauch das willentliche, wiederholte und beharrliche Verfolgen oder Belästigen von Personen verstanden. Die verfolgten Personen können durch das meist krankhaft bedingte Stalking in ihrer physischen oder psychischen Unversehrtheit unmittelbar, mittelbar oder langfristig bedroht und geschädigt werden. Stalking ist in vielen Staaten deshalb inzwischen ein Straftatbestand und Thema kriminologischer und psychologischer Untersuchungen.

Mit dem Begriff „Cyber-Stalking“, „Cyber-Mobbing“ oder „Web-Stalking“ wird die Belästigung und das beharrliche Nachstellen einer Person unter Anwendung und Zuhilfenahme von modernen technischen Hilfsmittel wie Handy oder Internet beschrieben.

Täter sind oft ehemalige Beziehungspartner oder abgewiesene Verehrer, aber auch Arbeitskollegen und Nachbarn. In einigen Fällen ist dem Opfer der Täter aber überhaupt nicht bekannt und gehört auch nicht zum näheren persönlichen, beruflichen oder wohnlichen Umfeld. In manchen Fällen spielt das Phänomen der Übertragung eine Rolle, wenn ein Täter für empfundene seelische oder körperliche Verletzungen ein Opfer stellvertretend büßen lässt, weil es bestimmte Merkmale aufweist, die für ihn im Bezug zum eigenen Schicksal stehen. Ein Teil der Täter weist erhebliche psychische Erkrankungen auf, wobei das Stalken selbst kein anerkanntes Krankheitsbild darstellt.

Nach einer US-amerikanischen Studie wurden acht Prozent der amerikanischen Frauen und zwei Prozent der Männer im Laufe ihres Lebens schon einmal von einem Stalker verfolgt.

„Mit Gesetz vom 22. März 2007, in Kraft getreten am 31. März 2007, wurde in das deutsche Strafgesetzbuch der Straftatbestand der „Nachstellung“ eingeführt (§ 238 StGB). Eine einfache Nachstellung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Höhere Strafrahmen gelten, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht hat oder die Tat den Tod einer der genannten Personen verursacht hat. In letzteren Fällen gelten aufgrund des gleichzeitig geänderten § 112a StPO geringere Anforderungen an die Untersuchungshaft.“ (Quelle: wikipedia)

Leider musste der Z(w)eitgeist auch bereits jemanden wegen „Web-Stalkings“ von allen weiteren Kommentarmöglichkeiten per Spam-Filter ausschließen.

Dieser Beitrag wurde unter Psychologie abgelegt und mit , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.