Armes Deutschland – Hartz IV, die endlose Geschichte

Geldgeschenke an Bezieher von Arbeitslosengeld II („Hartz-IV“) sind nur bis zur Höhe von 50 € jährlich anrechnungsfrei. Darüber hinausgehende Geldgeschenke werden hingegen sogleich in voller Höhe als Einkommen angerechnet. Das hat der 2. Senat des Sächsischen Landesssozialgerichts entschieden.

Damit wies er die Berufung einer Mutter und ihrer 3 minderjährigen Kinder gegen den Landkreis Leipzig zurück. Dieser hatte gewährte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts teilweise zurückgefordert, da er die Geldgeschenke, die die Großmutter den Kindern zum Geburtstag und zu Weihnachten überwiesen hatte (insgesamt: 570 €), als Einkommen berücksichtigte. Nach Ansicht des Sozialgerichts Leipzig beeinflussen Geldgeschenke von über 50,00 € die Lage des Empfängers so günstig, dass daneben Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts („Hartz IV“) nicht mehr gerechtfertigt seien.

Unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Arbeitslosengeld II-Verordnung in der bis Ende 2007 gültigen Fassung dürfen Leistungsempfänger insgesamt nur 50 € pro Jahr (nicht je Anlass, wie das Sozialgericht Leipzig angenommen hat) anrechnungsfrei erhalten. Darüber hinausgehende Beträge sind nach Ansicht des Sächsischen Landesssozialgerichts dagegen voll (also ohne Abzug eines Freibetrages von 50 €) als Einkommen zu berücksichtigen.

Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 08.04.2010, Aktenzeichen: L 2 AS 248/09

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