Die Enttabuisierung des Militärischen

Unter dem Titel „Wie viel Töten ist erlaubt“ analysierte die SZ am vergangenen Wochenende die Frage nach der generellen Rechtfertigung von militärischen Einsätzen deutscher Soldaten im Ausland.

Auch für Einsätze „out of area“ gilt das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und damit auch das Prinzip der „Unantastbarkeit der Menschenwürde“, das „Verbot der Todesstrafe“ oder das „Recht zur Notwehr“. Dies gilt um so mehr, als ja anderen Völkern und Nationen die „Werte der Demokratie“ vermittelt werden sollen.

Nach Bosnien ging die Bundeswehr, weil die Partner vom wiedervereinten Deutschland angeblich mehr erwarteten als Geld. In den Kosevo zog die Bundeswehr, um – laut Joschka Fischer – „ein zweites Auschwitz zu verhindern“.

Letzteres war ein entscheidender und gemeiner Kunstgriff: Hatte doch bisher der Nationalsozialismus als Argument dafür gedient, die Bundeswehr nicht „out of area“ einzusetzen, geriet er nun zu dessen Begründung.

Im Zuge der „uneingeschränkten Solidarität mit den Vereinigten Staaten“ erschien Afghanistan dann schon fast als „guter Krieg“, das den deutschen Militäreinsatz für Wiederaufbau adeln sollte. Mit dem Militärschlag am Kundus endete diese romantische Verklärung.

Ein Grundsatzdebatte über den Krieg und die Deutschen ist überfällig.

Dieser Beitrag wurde unter Politik abgelegt und mit verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.