Die 5%-Klausel

Bei der Wahl zum Deutschen Bundestag gilt gemäß § 6 Abs. 6 BWahlG Folgendes: Damit eine Partei Sitze zugeteilt bekommt, muss sie mindestens fünf Prozent der abgegebenen gültigen Zweitstimme auf sich vereinen. Anderenfalls verfallen die für diese Partei abgegebenen Stimmen. Die Fünf-Prozent-Hürde betrifft nicht die Sitze, die eine Partei durch die Erststimme
erhält.

Sinn dieser Sperrklausel ist es, eine Konzentration der Sitzverteilung herbeizuführen, um stabile Mehrheiten zu fördern. Kritiker meinen, dies widerspreche dem Gedanken der Demokratie und dem Grundgesetz (Art 38 Abs. 1 GG), nach dem das Volk bestimmt und jede Stimme den gleichen Wert haben muss.

Statistisch repräsentieren 5% der Wählerzweitstimmen für die Wahl des deutschen Bundestags knapp 30 Mandate. Die 5%-Klausel verhindert also, dass Parteien, die unter dieser Marke bleiben, überhaupt ins Parlament einziehen können.

Das darf man zu recht als unbillig bezeichnen.Gewiss, das Regieren würd mit zehn bis fünfzehn Parteien schwieriger. Doch die einfache Variante der absoluten Mehrheit oder gar die der „Großen Koalition“, jener Betrug am Wählerwillen, wird dem Volkswillen so gar nicht gerecht.

Pluralismus braucht mehr Parteien.

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